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Recht & Compliance

KI-Suche unter deutschem Medienrecht: Was die Einstufung von Google AI Overviews für Praxen bedeutet

Die ZAK hat am 14.07.2026 erstmals Bescheide gegen Google AI Overviews und Perplexity erlassen. Was §§ 93, 94 MStV für Arztpraxen bedeuten, und was nicht.

16. Juli 2026 11 Min. Lesezeit

Am 14. Juli 2026 hat die deutsche Medienaufsicht zum ersten Mal formal gegen KI-Suchangebote entschieden. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) erließ Bescheide gegen Googles AI Overviews und gegen den KI-Chatbot von Perplexity. Seitdem erreichen mich Rückfragen aus Praxen, die alle in eine Richtung gehen: Bekommen wir jetzt ein Recht darauf, zu erfahren, warum unsere Inhalte in der KI-Antwort auftauchen oder eben nicht? Die ehrliche Antwort nach Lektüre des Gesetzestextes lautet: sehr wahrscheinlich nein. Das ist keine Rechtsberatung, sondern eine Einordnung anhand der veröffentlichten Quellen, Stand 16. Juli 2026.

Was die ZAK am 14. Juli 2026 tatsächlich entschieden hat

Nach der Pressemitteilung der Medienanstalten hat die ZAK, das zentrale Aufsichtsgremium der Landesmedienanstalten, erstmalig Bescheide gegen KI-Angebote erlassen. Betroffen sind Googles AI Overviews (die KI-Zusammenfassungen oberhalb der klassischen Trefferliste) und der KI-Chatbot von Perplexity. Geführt wurden die Verfahren von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) und der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb). ZAK-Vorsitzender Dr. Thorsten Schmiege wird mit der Kernaussage zitiert, KI-Antworten seien eigene Inhalte der Anbieter, und das Haftungsprivileg des Digital Services Act greife nicht.

Der Regulatorik-Tracker Digital Policy Alert führt die Entscheidung mit dem Status “in force”. Auch heise online und DWDL haben unabhängig berichtet.

Zwei Einstufungen, die man auseinanderhalten muss

Die Bescheide stützen sich auf zwei getrennte Einordnungen, die gern vermischt werden.

Erstens: KI-Suchmaschinen und Chatbots sind Inhalteanbieter. Das betrifft die Haftung für die KI-Antwort selbst. Wenn die Maschine einen Satz formuliert, ist dieser Satz ein eigener Inhalt des Anbieters, nicht bloß durchgereichter Fremdinhalt.

Zweitens: Dieselben Angebote sind Medienintermediäre, was die Vielfaltsregeln des Medienstaatsvertrags auslöst. § 2 Abs. 2 Nr. 16 MStV definiert den Medienintermediär als “jedes Telemedium, das auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert, selektiert und allgemein zugänglich präsentiert, ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen”.

Die erste Einstufung entscheidet, wer für eine falsche Gesundheitsaussage in einer KI-Antwort einsteht. Die zweite, welche Transparenz- und Diskriminierungsregeln für die Auswahl der verlinkten Quellen gelten. Für Praxen ist vor allem die zweite Schiene interessant, und genau dort wird es eng.

Die Rechtsgrundlage: nicht §§ 91 bis 94, sondern im Kern §§ 93 und 94

Mehrere Medien schreiben, die Bescheide stützten sich auf “die §§ 91 bis 94 MStV”. Das ist unpräzise, und die ZAK-Pressemitteilung selbst nennt keine Paragraphen. Ein Blick in den amtlichen Volltext des Medienstaatsvertrags zeigt:

NormRegelungsgehalt
§ 91Anwendungsbereich und Ausnahmen
§ 92Zustellungsbevollmächtigter
§ 93Transparenz
§ 94Diskriminierungsfreiheit
§ 95Auskunfts- und Vorlageverlangen der Landesmedienanstalt

Materiell tragen also § 93 und § 94. § 91 Abs. 2 enthält dabei eine Aufgreifschwelle: Intermediäre mit weniger als einer Million Nutzern pro Monat sowie Angebote mit Spezialisierung auf Waren oder Dienstleistungen sind von den §§ 92 bis 94 ausgenommen. Dass Google diese Schwelle überschreitet, liegt nahe, wird aber in keiner geprüften Quelle ausdrücklich festgestellt.

Was § 93 verlangt, und wem das nützt

§ 93 Abs. 1 MStV verpflichtet Anbieter von Medienintermediären, zwei Informationen leicht wahrnehmbar und ständig verfügbar zu halten: die Kriterien, die über Zugang und Verbleib eines Inhalts entscheiden, sowie die zentralen Kriterien von Aggregation, Selektion und Präsentation samt Gewichtung und Funktionsweise der Algorithmen, in verständlicher Sprache. Änderungen sind nach Abs. 3 unverzüglich ebenso wahrnehmbar zu machen.

Die ZAK-Pressemitteilung betont entsprechend eine Pflicht zur Transparenz bei der Steuerung der Link-Auffindbarkeit. Hier liegt der einzige realistische Nutzen für Arztpraxen, allerdings nicht als individueller Anspruch, sondern als öffentlich zugängliche Information: Wenn Google offenlegt, nach welchen Kriterien Quellen in eine AI Overview gelangen, können auch Praxen sie lesen. Die Pflicht besteht gegenüber der Allgemeinheit, sie ist kein Auskunftsrecht einer einzelnen Praxis. Auch das Vorlageverlangen nach § 95 MStV steht nur der Landesmedienanstalt zu.

Der unbequeme Teil: § 94 schützt Praxis-Websites regelmäßig nicht

Das ist die Aussage, die den meisten Praxen nicht gefallen wird. § 94 Abs. 1 MStV schützt ausdrücklich nur “journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, auf deren Wahrnehmbarkeit sie [die Intermediäre] besonders hohen Einfluss haben”. Das Diskriminierungsverbot gilt also nicht für beliebige Websites.

Und § 94 Abs. 3 regelt, wer sich überhaupt wehren darf. Der amtliche Text bei der Bayerischen Staatskanzlei formuliert:

Ein Verstoß kann nur von dem betroffenen Anbieter journalistisch-redaktioneller Inhalte bei der zuständigen Landesmedienanstalt geltend gemacht werden.

In offensichtlichen Fällen kann die Landesmedienanstalt zusätzlich von Amts wegen tätig werden. Ein individuelles Beschwerderecht für sonstige Website-Betreiber sieht die Norm nicht vor. Eine normale Praxis-Website ist aber regelmäßig kein journalistisch-redaktionelles Angebot: § 19 Abs. 1 MStV konturiert den Begriff über periodische Druckerzeugnisse beziehungsweise Angebote mit regelmäßigen Nachrichten oder politischen Informationen. Leistungsseiten, Team-Vorstellungen und Patienteninformationen fallen darunter nicht.

Woher die Rechtsauffassung kommt

Grundlage der Bescheide ist ein Rechtsgutachten, das die Aufsicht selbst beauftragt hat: “Integration von KI-Anwendungen in Suchmaschinen” von Prof. Dr. Jan Oster und Prof. Dr. Christoph Busch, erstellt unter Federführung der MA HSH. Nach der Pressemitteilung der Medienanstalten wurde es am 25. Juni 2026 beim Hamburger Mediensymposium vorgestellt. Zwischen Gutachten und Bescheiden liegen damit rund drei Wochen.

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass KI-generierte Antworten regelmäßig als eigene Inhalte des Anbieters zu qualifizieren sind und die Haftungsprivilegierung des DSA nicht greift. Das gilt nicht nur für halluzinierte Inhalte, sondern auch für Antworten, die durch algorithmische Aufbereitung, Vermischung oder Verdichtung gefundener Informationen neu entstehen. Zusätzlich empfiehlt es eine eigenständige Telemedien-Kategorie für KI-Suchmaschinen im Medienstaatsvertrag.

Der Vorwurf gegen Google lautet nach Darstellung von heise, dass die KI-Zusammenfassungen so prominent platziert sind, dass die klassischen Linklisten weniger sichtbar werden. Das wertet die ZAK als unzulässige Diskriminierung journalistischer Angebote. Bei Perplexity setzt die Aufsicht an Quellenbindung und Linklisten an.

Der konkrete Inhalt der Bescheide ist allerdings nicht veröffentlicht: Weder Fristen noch Bußgeldhöhen, Auflagen oder Aktenzeichen sind bekannt. Jede Aussage der Form “Google muss bis Datum X liefern” wäre erfunden.

Was für Praxen sachlich bleibt: die Sichtbarkeitsdaten

Wenn die Rechtslage für Praxen wenig hergibt, bleibt die Frage nach dem tatsächlichen Effekt. Dafür ist die Analyse von SISTRIX vom 25. Februar 2026 derzeit die einzige einigermaßen belastbare Quelle mit Deutschlandbezug, nach eigenen Angaben über 100 Millionen Keywords. AI Overviews erscheinen demnach bei etwas über 20 Prozent der Keywords in Deutschland, im Longtail bei rund 30 Prozent, und stehen in 78,6 Prozent der Fälle oberhalb der organischen Ergebnisse. Die Klickrate auf Position 1 fällt von 27 auf 11 Prozent, der durchschnittliche Klickverlust über alle Keywords beträgt 6,6 Prozent.

Für den Gesundheitsbereich ist der Befund unangenehm konkret: Spezialisierte Gesundheitsportale sind laut SISTRIX die größten prozentualen Verlierer. lumedis.de verliert 30,15 Prozent, herzstiftung.de 29,66 Prozent der organischen Klicks. Die Begründung von SISTRIX: Spezifische Fragen werden zunehmend von Google selbst beantwortet.

Drei Einschränkungen gehören dazu. SISTRIX ist ein SEO-Toolanbieter mit Eigeninteresse an diesem Thema, die Methodik ist extern nicht replizierbar, und, das ist das Wichtigste: Die Verlierer sind Gesundheitsportale, keine Praxis-Websites. Zu Arztpraxen existieren keine verifizierbaren Daten. Der Übertrag ist plausibel, aber Vermutung.

Ich erlebe es regelmäßig, dass in Beratungsgesprächen Zahlen wie “82 Prozent der Gesundheitssuchen lösen AI Overviews aus” auf dem Tisch liegen. Solche Werte stammen aus Agenturblogs ohne nachprüfbare Methodik. Ich verwende sie nicht.

Auch die häufig zitierte Spanne von “18 bis über 50 Prozent Traffic-Verlust” gehört eingeordnet: Sie stammt nicht aus dem Rechtsgutachten Oster/Busch, sondern aus dem separaten empirischen Gutachten von Prof. Dr. Dirk Lewandowski der Medienanstalten, Stand Oktober 2025, und beruht dort auf einer Literaturrecherche fremder Studien, nicht auf einer Eigenerhebung.

Ein Befund daraus ist für Praxen direkt interessant: Lewandowski benennt als Nebeneffekt, dass Inhalteanbieter ohne Refinanzierungsdruck ihre Inhalte kostenlos bereitstellen und dadurch relativ an Gewicht gewinnen können. Eine Praxis, die Patienteninformationen ohne Werbeerlösmodell publiziert, gehört strukturell in diese Gruppe. Sie ist von § 94 MStV vermutlich nicht geschützt, könnte aber von der Erosion werbefinanzierter Portale profitieren. Das ist keine Entwarnung, aber ein Grund, die eigene Substanz ernst zu nehmen statt Reichweiten-Tricks nachzujagen.

Zwei Transparenzregime laufen ab August parallel

Ab dem 2. August 2026 gilt Art. 50 Abs. 4 der EU-KI-Verordnung. Er verpflichtet Betreiber von KI-Systemen, die Text zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse erzeugen, zur Offenlegung der KI-Erzeugung. Eine Ausnahme gilt, wenn der Inhalt einer redaktionellen Kontrolle unterlag und eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Damit stehen ab August zwei Transparenzregime nebeneinander: §§ 93, 94 MStV und Art. 50, den das Rechtsgutachten Oster/Busch für präzisierungsbedürftig hält.

Für Praxen ist die Ausnahmeklausel der interessante Teil: Wer KI für Website-Texte einsetzt, den Text aber redaktionell prüft und die Verantwortung übernimmt, bewegt sich in der Ausnahme. Details dazu im Beitrag zum EU AI Act für Arztpraxen, die inhaltlichen Grenzen im Beitrag zu KI-Content auf Arztwebsites.

Was Praxen jetzt sinnvollerweise tun

Aus der Entscheidung folgt für Praxen kein rechtlicher Handlungsdruck. Es gibt nichts zu melden, nichts zu beantragen und nichts abzuwehren. Was bleibt, ist die alte Frage: Wird Ihre Praxis gefunden, wenn die klassische Trefferliste weiter nach unten rutscht?

Zweitens: Die Verlierer der SISTRIX-Auswertung sind Portale mit generischen Ratgeberfragen. Eine Praxis, die dasselbe tut, konkurriert mit einem Format, das die KI besser skaliert. Was die KI nicht liefern kann, sind Ihre Sprechzeiten, Ihre Ausstattung, Ihr Team und die Frage, ob Sie neue Patientinnen und Patienten aufnehmen. Das ist der Teil, der bleibt.

Wenn Sie einordnen möchten, wie Ihre Praxis dasteht, sprechen Sie mich gern über die Anfrage-Seite an. Mehr zu meinem Hintergrund auf der Autorenseite und im Überblick zur Praxiskommunikation.

Häufige Fragen

Kann meine Praxis sich jetzt bei einer Landesmedienanstalt beschweren, wenn wir nicht in AI Overviews auftauchen?

Nach dem Wortlaut von § 94 Abs. 3 MStV sehr wahrscheinlich nicht. Die Norm lässt eine Beschwerde ausdrücklich nur durch den betroffenen Anbieter journalistisch-redaktioneller Inhalte zu, und eine normale Praxis-Website ist regelmäßig kein solches Angebot. Eine Entscheidungspraxis der Aufsicht zu Gesundheitsinhalten existiert bislang nicht.

Welche Paragraphen des Medienstaatsvertrags sind eigentlich einschlägig?

Materiell tragen § 93 MStV (Transparenz) und § 94 MStV (Diskriminierungsfreiheit). Die oft genannte Spanne ”§§ 91 bis 94” ist ungenau: § 91 regelt nur den Anwendungsbereich, § 92 nur den Zustellungsbevollmächtigten.

Wann wurde das zugrundeliegende Rechtsgutachten veröffentlicht?

Das Rechtsgutachten von Oster und Busch wurde am 25. Juni 2026 beim Hamburger Mediensymposium vorgestellt, rund drei Wochen vor den Bescheiden. Nicht zu verwechseln ist es mit dem empirischen Gutachten von Dirk Lewandowski zu KI in Suchmaschinen, das aus dem Oktober 2025 stammt.

Sind die Bescheide endgültig?

Nein. Nach der Berichterstattung von heise sind die Bescheide nicht bestandskräftig, und beide Unternehmen können Rechtsmittel einlegen. Eine gefestigte Rechtsprechung zu AI Overviews gibt es noch nicht.

Wie stark sinken die Klicks für Gesundheitsinhalte durch AI Overviews wirklich?

Nach der SISTRIX-Analyse vom 25. Februar 2026 fällt die Klickrate auf Position 1 von 27 auf 11 Prozent, wenn eine AI Overview erscheint. Gesundheitsportale gehören zu den größten prozentualen Verlierern. Wichtig: Das sind Portale, keine Praxis-Websites, und SISTRIX ist ein Toolanbieter mit Eigeninteresse. Zu Arztpraxen gibt es keine verifizierbaren Daten.