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Praxisführung & Management

Spargesetz in Kraft: Was Praxen jetzt gegenüber Patientinnen und Patienten erklären müssen

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz gilt seit dem 30. Juli 2026. Was sofort wegfällt, was ab 2027 kommt und wie Praxen die Änderungen am Empfang und auf der Website verständlich erklären.

2. August 2026 4 Min. Lesezeit

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, allgemein Spargesetz genannt, wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Für Praxen und MVZ hat das zwei Ebenen: eine wirtschaftliche, die erst 2027 richtig zuschlägt, und eine kommunikative, die sofort beginnt.

Denn drei Leistungen sind bereits jetzt nicht mehr erstattungsfähig. Und das erklärt niemand Ihren Patientinnen und Patienten, außer Ihrem Team am Empfang.

Was sofort gilt, seit dem 30. Juli 2026

Nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind:

  • homöopathische Arzneimittel
  • anthroposophische Arzneimittel
  • Cannabisblüten

Das ist die Änderung, die im Wartezimmer ankommt. Wer bisher ein Rezept über eines dieser Mittel bekommen hat, bekommt es jetzt privat oder gar nicht. Die Diskussion darüber führen nicht die Krankenkassen und nicht der Gesetzgeber, sondern Ihre Medizinischen Fachangestellten.

Was ab dem 1. Januar 2027 folgt

Die wirtschaftlich schwerwiegenden Regelungen greifen später:

  • Wegfall der TSVG-Vergütung, also der gesonderten Vergütung für Fälle aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz
  • Wegfall der extrabudgetären Vergütung für ambulantes Operieren
  • Wegfall der extrabudgetären Vergütung für Früherkennungsuntersuchungen
  • Wegfall der extrabudgetären Vergütung in der Psychotherapie, einschließlich der Zuschläge für Kurzzeittherapie
  • Wegfall der Hygienezuschläge
  • Wegfall der Vergütung für die Erst- und Folgebefüllung der elektronischen Patientenakte
  • verpflichtende Zweitmeinungsverfahren vor bestimmten Operationen, Umsetzungstermin noch offen

Die Regelung zur Teil-Arbeitsunfähigkeit greift erst zum 1. Januar 2028.

Die Zahlen

Im ambulanten Bereich sollen allein im kommenden Jahr rund drei Milliarden Euro eingespart werden.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung beziffert allein den Wegfall der TSVG-Vergütung mit einem Honorarverlust von rund 1,64 Milliarden Euro pro Jahr. Nach ihrer Berechnung werden dadurch über 46 Millionen Behandlungsfälle künftig zusätzlich nicht finanziert.

Der KBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Andreas Gassen hat dazu deutlich formuliert, dass Praxen Untersuchungen und Behandlungen nicht dauerhaft unterhalb der tatsächlichen Kosten erbringen können und dass es keine unbegrenzte Leistungspflicht für Praxen gebe.

Diese Einordnung stammt von der Interessenvertretung der Ärzteschaft und ist als solche zu lesen. An den Beträgen selbst ändert das nichts, sie stehen im Gesetz.

Wo es kommunikativ wirklich wehtut

Für die Praxiskommunikation sind zwei Punkte kritisch, und beide werden derzeit unterschätzt.

Erstens die Terminvergabe. Der Wegfall der TSVG-Vergütung entzieht genau dem Modell die Grundlage, mit dem Praxen bisher kurzfristige Termine über die Terminservicestellen zusätzlich vergütet bekamen. Wenn diese Vergütung entfällt, verschwindet der wirtschaftliche Anreiz, solche Termine bevorzugt anzubieten. Patientinnen und Patienten werden das an der Wartezeit merken, nicht am Gesetzestext. Sie werden es Ihrer Praxis zuschreiben.

Zweitens die Früherkennung. Wenn die extrabudgetäre Vergütung für Früherkennungsuntersuchungen wegfällt, betrifft das ausgerechnet die Leistungen, für die Praxen bisher aktiv geworben haben. Eine Praxis, die auf ihrer Website Vorsorge bewirbt und im Alltag Kapazitäten zurückfahren muss, produziert einen Widerspruch, den Patientinnen und Patienten bemerken.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

Bis Ende August, weil es sofort gilt:

  1. Team briefen. Ein Satz, den alle am Empfang gleich sagen können, zu Homöopathika, Anthroposophika und Cannabisblüten. Nicht rechtfertigend, nicht kommentierend, sondern sachlich: Was sich geändert hat, seit wann, und welche Möglichkeit bleibt.
  2. Rezeptanfragen vorbereiten. Wer diese Mittel bisher regelmäßig verordnet bekommen hat, sollte aktiv informiert werden, statt es an der Ausgabe zu erfahren.
  3. Website prüfen. Steht auf Ihren Seiten irgendwo, dass eine dieser Therapien von der Kasse übernommen wird? Dann ist diese Aussage seit dem 30. Juli falsch und gehört korrigiert.

Bis Ende des Jahres, mit Blick auf 2027:

  1. Leistungsseiten überarbeiten. Alles, was ab Januar anders vergütet wird, braucht eine geprüfte Formulierung. Besonders Vorsorge, ambulante Operationen und Psychotherapie.
  2. Erwartungsmanagement auf der Terminseite. Wenn sich Wartezeiten verändern, ist eine ehrliche Angabe vorab besser als eine Enttäuschung im Wartezimmer. Das schützt auch vor Bewertungen, die genau daraus entstehen.
  3. Intern entscheiden, bevor der Druck da ist. Welche Leistungen bieten Sie weiter an, welche nicht mehr, und was sagen Sie, wenn danach gefragt wird. Diese Entscheidung im Januar unter Zeitdruck zu treffen, ist die schlechtere Variante.

Was offen bleibt

  • Der Umsetzungstermin für die verpflichtenden Zweitmeinungsverfahren ist noch nicht benannt.
  • Wie die Kassenärztlichen Vereinigungen die Wegfälle regional im Honorarverteilungsmaßstab abbilden, ist offen und wird sich unterscheiden.
  • Ob und in welchem Umfang die genannten Beträge in der Praxis eintreten, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Die Zahlen der KBV sind Berechnungen, keine Abrechnungsergebnisse.

Quellen

  • Kassenärztliche Bundesvereinigung, PraxisNachrichten vom 30.07.2026: „Spargesetz tritt in Kraft: Das sind die Auswirkungen für Praxen”
  • Kassenärztliche Bundesvereinigung, PraxisInfo „Auswirkungen des Spargesetzes”, Juli 2026
  • Deutsches Ärzteblatt: „GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft: Was sich für Praxen ändert”
  • GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, verkündet im Bundesgesetzblatt am 29.07.2026, in Kraft seit 30.07.2026