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Recht & Compliance

Barrierefreie Praxiswebsite nach BFSG: Pflicht für wen?

BFSG und Praxiswebsite: Für wen die Barrierefreiheit Pflicht ist, wann die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift und warum der Satz „wir haben bis 2030 Zeit“ nicht stimmt.

15. August 2026 5 Min. Lesezeit

Die kurze Antwort

Für die meisten Arztpraxen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nicht. Damit die Pflicht greift, müssen zwei Bedingungen zusammenkommen: Die Website muss selbst eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten, in der Praxis also vor allem eine eingebundene Terminbuchung, und die Praxis darf kein Kleinstunternehmen sein. Wer weniger als zehn Beschäftigte hat und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme, fällt heraus. Eine reine Informationsseite ohne Buchungsfunktion fällt ebenfalls heraus.

Das klingt beruhigend, und für viele Einzelpraxen ist es das auch. Es gibt aber vier Stellen, an denen die Einschätzung kippt. Genau die gehe ich hier der Reihe nach durch.

Die Prüfreihenfolge in vier Schritten

Schritt 1: Bietet Ihre Website selbst eine Dienstleistung an?

Das ist die erste und wichtigste Weiche. Eine Praxiswebsite, die Leistungen beschreibt, das Team vorstellt, Sprechzeiten nennt und eine Telefonnummer anzeigt, bietet keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr an. Sie informiert.

Anders liegt es, sobald auf der Seite gebucht, bestellt oder beauftragt werden kann. Der klassische Fall ist ein eingebundenes Terminbuchungstool. Die Landesärztekammer Baden-Württemberg formuliert es so, dass Praxen betroffen sind, wenn sie kein Kleinstunternehmen sind und über die Website Behandlungstermine angeboten werden.

Wichtig ist die Abgrenzung, die dort ausdrücklich gezogen wird: Eine Website, die nur auf eine andere Seite mit Terminbuchung verlinkt, fällt nicht unmittelbar unter das BFSG. Der Unterschied zwischen einem eingebetteten Buchungsfenster und einem Link, der zu einem Portal führt, entscheidet also über die Anwendbarkeit. Das ist kein Detail, sondern die Stelle, an der die meisten Praxen falsch einsortiert werden.

Schritt 2: Sind Sie Kleinstunternehmen?

Die Ausnahme steht im Gesetz und ist an zwei Kriterien geknüpft, die beide erfüllt sein müssen:

  • weniger als zehn Beschäftigte, und
  • höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme

Für eine Einzelpraxis mit Anmeldung und drei MFA ist das in der Regel erfüllt. Für Berufsausübungsgemeinschaften mit mehreren Standorten und für MVZ ist es das oft nicht. Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe weist genau darauf hin, dass Gemeinschaftspraxen und Medizinische Versorgungszentren ihre Einstufung prüfen sollten.

Rechnen Sie hier ehrlich. Beschäftigte sind nicht nur die Vollzeitkräfte, und der Umsatz einer gut laufenden fachärztlichen Gemeinschaftspraxis liegt schneller über zwei Millionen, als man denkt.

Schritt 3: Wer betreibt das Buchungstool?

Hier wird es unangenehm, und dieser Punkt fehlt in fast allen Ratgebern. Die KVWL formuliert, entscheidend sei, „wer die jeweilige Dienstleistung anbietet und betreibt”. Bei einem in die Praxiswebsite integrierten System kann die Praxis als rechtlicher Anbieter auftreten und trägt dann die Verantwortung, auch wenn die Software von einem Drittanbieter stammt.

Die Empfehlung dort lautet, klare vertragliche Regelungen mit Drittanbietern zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zu treffen. Übersetzt: Es reicht nicht, sich darauf zu verlassen, dass der Anbieter des Buchungstools das schon geregelt haben wird. Fragen Sie schriftlich nach, wer im Sinne des BFSG als Anbieter gilt und ob das Tool die Anforderungen erfüllt.

Schritt 4: Seit wann ist das im Einsatz?

Und hier liegt der Irrtum, der mir am häufigsten begegnet.

„Wir haben bis 2030 Zeit” stimmt nicht

Der Satz kursiert, weil in § 38 BFSG das Datum 27. Juni 2030 steht. Was dort geregelt ist, ist aber etwas anderes als eine allgemeine Schonfrist:

  • Dienstleistungserbringer dürfen ihre Dienstleistungen mit Produkten, die sie vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben, noch bis zum 27. Juni 2030 weiter erbringen.
  • Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis zum Ende ihrer vereinbarten Laufzeit fortbestehen, höchstens aber bis zum 27. Juni 2030.
  • Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28. Juni 2025 eingesetzt wurden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterbetrieben werden, nicht länger als fünfzehn Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme.

§ 38 schützt also Bestehendes. Er ist kein Freibrief für Neues. Wer 2026 ein Terminbuchungstool einbaut, seine Website relauncht oder den Anbieter wechselt, kann sich darauf nicht berufen. Das trifft ausgerechnet die Praxen, die gerade jetzt digitalisieren.

Was passiert, wenn die Pflicht greift und nichts geschieht

Die KVWL nennt Bußgelder bis zu 100.000 Euro sowie Abmahnungen und Unterlassungsklagen. In der Praxis ist die Abmahnung durch Verbände und Mitbewerber der wahrscheinlichere Weg, weil sie kein behördliches Verfahren voraussetzt.

Ich halte nichts davon, mit Bußgeldhöhen zu arbeiten, die kaum je verhängt werden. Der realistische Schaden ist ein anderer: Eine Abmahnung kostet Geld und Zeit, und sie kommt immer zur Unzeit.

Und wenn die Ausnahme greift?

Dann müssen Sie nichts. Das ist die ehrliche Antwort, und ich sage sie lieber, als Ihnen eine Pflicht einzureden, die Sie nicht trifft.

Es gibt allerdings einen praktischen Grund, der von der Rechtslage unabhängig ist. Ein erheblicher Teil Ihrer Patientinnen und Patienten ist über siebzig. In dieser Gruppe sind eingeschränktes Sehvermögen, Zittern in den Händen und Unsicherheit im Umgang mit kleinen Bedienelementen der Normalfall und nicht die Ausnahme. Was für Barrierefreiheit gebaut wird, also ausreichender Kontrast, große Klickflächen, klare Beschriftungen und Bedienbarkeit über die Tastatur, macht die Seite für genau diese Gruppe benutzbar. Das ist kein moralisches Argument, sondern ein Versorgungsargument: Wer den Termin online nicht zustande bringt, ruft an, und das Telefon klingelt ohnehin zu oft.

Wenn Ihre Seite ohnehin ansteht, ist der Aufwand gering. Bei einer bestehenden Seite nachträglich alles umzubauen, ist deutlich teurer, als es gleich beim Relaunch mitzunehmen. Was ein solcher Umbau kostet und woran der Preis hängt, steht im Beitrag Praxiswebsite Kosten.

Ihre Prüfung in fünf Minuten

  1. Öffnen Sie Ihre Startseite. Kann dort jemand einen Termin buchen, ohne die Seite zu verlassen? Wenn nein, sind Sie in aller Regel raus.
  2. Wenn ja: Zählen Sie Ihre Beschäftigten. Unter zehn?
  3. Und liegt Ihr Jahresumsatz oder Ihre Jahresbilanzsumme bei höchstens zwei Millionen Euro? Wenn beides zutrifft, greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme.
  4. Wenn Sie darüber liegen: Fragen Sie Ihren Buchungsanbieter schriftlich, wer im Sinne des BFSG Anbieter der Dienstleistung ist und ob das Tool die Anforderungen erfüllt.
  5. Und prüfen Sie, ob Ihr Buchungstool vor dem 28. Juni 2025 im Einsatz war. Nur dann kommt § 38 überhaupt in Betracht.

Mein Fazit

Die Lage ist weniger dramatisch, als der Markt sie darstellt, und weniger harmlos, als viele Praxen hoffen. Für die klassische Einzelpraxis mit Informationsseite ändert sich nichts. Für Gemeinschaftspraxen und MVZ mit eingebundener Terminbuchung ändert sich etwas, und zwar seit dem 28. Juni 2025 und nicht erst 2030.

Wenn Sie unsicher sind, in welche der beiden Gruppen Sie fallen, sehen wir uns Ihre Seite gemeinsam an. Wie wir dabei vorgehen, steht unter Webdesign für Ärzte.

Quellen: Landesärztekammer Baden-Württemberg, Barrierefreiheit von Praxiswebsites. Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe, Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt in Kraft. § 38 BFSG, Übergangsbestimmungen. Abgerufen am 15.08.2026.