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KI in der Arztpraxis

Chatbot auf der Praxis-Website: Was er darf

Das OLG Hamm hat 2026 entschieden, dass ein Betreiber für falsche Facharztangaben seines Website-Chatbots einsteht. Welche Grenzen für Praxis-Chatbots gelten und wie man sie sicher betreibt.

26. September 2026 3 Min. Lesezeit

Ein Chatbot auf der Praxis-Website beantwortet Fragen zu Sprechzeiten, Anfahrt und Leistungen, auch nachts und am Wochenende, manche Systeme vergeben auch Termine. Für seine Antworten steht die Praxis ein. Das hat das Oberlandesgericht Hamm im Mai 2026 entschieden.

Der Fall vor dem OLG Hamm

Die Aesthetify GmbH bietet unter anderem minimalinvasive Schönheitsbehandlungen an. Auf ihrer Website konnten Besucherinnen und Besucher mit einem KI-Chatbot schreiben und Termine buchen. Auf Nachfrage bezeichnete der Chatbot die beiden Geschäftsführer, die dort als Ärzte arbeiten, als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“. Diese Facharztanerkennung hatten sie nicht.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mahnte ab. Der Chatbot wurde daraufhin abgeschaltet, eine Unterlassungserklärung gab das Unternehmen aber nicht ab. Das OLG Hamm verurteilte es am 12. Mai 2026 zur Unterlassung (Az. 4 UKl 3/25). Die Antworten des Chatbots muss sich der Betreiber zurechnen lassen wie jede andere Angabe auf seiner Website, die falschen Facharztbezeichnungen sind irreführend nach § 5 UWG. Laut Justizportal NRW ist das Urteil rechtskräftig.

Für Angaben zu Qualifikationen und Leistungen gelten im Chat also dieselben Regeln wie auf der Website, nach § 5 UWG und nach § 27 der ärztlichen Berufsordnung.

Die rechtlichen Grenzen

Seit dem 2. August 2026 verlangt Artikel 50 der KI-Verordnung, dass Nutzerinnen und Nutzer spätestens beim ersten Kontakt erfahren, dass sie mit einer KI schreiben. Ein Hinweis in der Datenschutzerklärung reicht dafür nicht.

Medizinische Fragen beantwortet ein Praxis-Chatbot nicht. Beratung über Kommunikationsmedien erlaubt die Berufsordnung der Landesärztekammer Hessen in § 7 Abs. 4 nur im Einzelfall und durch die Ärztin oder den Arzt selbst. Ein Chatbot, der Beschwerden einschätzt, kann außerdem zum Medizinprodukt werden.

Auch wenn der Chatbot nur für Organisatorisches gedacht ist, tippen Menschen ihre Beschwerden in das Eingabefeld. Mit dem Anbieter braucht die Praxis deshalb einen Auftragsverarbeitungsvertrag.

So betreiben Sie ihn sicher

  • Antworten nur aus freigegebenen Praxistexten wie Website und Aushängen, keine freie Websuche
  • Qualifikationen, Leistungen und Preise wörtlich aus diesen Texten
  • Bei Beschwerden immer dieselbe Antwort: Telefonnummer der Praxis, 112 im Notfall, 116 117 außerhalb der Sprechzeiten
  • Eingaben nur so lange speichern wie nötig
  • Jeden Monat testen, mit Fragen nach Facharzttiteln, Kosten, Notfällen und Urlaub
  • Nach jeder Änderung in der Praxis die Texte nachziehen

Mustertext für die erste Nachricht

Guten Tag, ich bin der digitale Assistent der Praxis [Name] und arbeite mit künstlicher Intelligenz. Ich beantworte Fragen zu Sprechzeiten, Anfahrt, Terminen und unseren Leistungen. Zu Beschwerden und Befunden kann ich nichts sagen. Bitte geben Sie hier keine Gesundheitsdaten ein. Bei einem Notfall wählen Sie die 112.

Betreuung nach dem Start

Die Antworten eines Chatbots veralten mit den Texten, aus denen er schöpft. Ändern sich Sprechzeiten oder Team, nennt er ohne Pflege weiter die alten Angaben. Für Praxen, deren Website ich betreue, richte ich solche Assistenten ein und prüfe ihre Antworten laufend, sprechen Sie mich an. Den Überblick über alle KI-Anwendungen gibt der Beitrag KI in der Arztpraxis: Was erlaubt ist.

Quellen