Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, kurz Spargesetz, gilt seit dem 30. Juli 2026. Die meisten Praxen merken es erst am 1. Januar 2027, denn dann greifen die Regeln zur Vergütung. Ich habe den Gesetzestext im Bundesgesetzblatt gelesen, dazu den Regierungsentwurf und die Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses. Hier steht, was sich für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte ändert, was das im Durchschnitt kostet und wo eine Praxis selbst ansetzen kann.
Was Patientinnen und Patienten am Empfang davon merken, beschreibe ich im Beitrag Spargesetz in Kraft: Was Praxen jetzt erklären müssen. Dieser Beitrag richtet sich an Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber.
Was ab Januar 2027 ersatzlos wegfällt
Einige Zuschläge und Vergütungen streicht das Gesetz ohne Ausgleich. Die Leistungen dahinter bleiben teilweise Pflicht, sie werden nur nicht mehr gesondert bezahlt.
| Was wegfällt | Wen es betrifft |
|---|---|
| Zuschläge für Fälle über die Terminservicestelle und nach Vermittlung durch die Hausarztpraxis, dazu die Pauschale der Hausärzte für die Vermittlung | Haus- und Fachärzte, Psychotherapie |
| Hygienezuschläge auf Versicherten- und Grundpauschalen | alle Fachgruppen, beim ambulanten Operieren bleiben die Zuschläge |
| Vergütung für das Befüllen der elektronischen Patientenakte | alle Fachgruppen, die Pflicht zur Befüllung bleibt |
| Zuschläge auf den ersten Block einer neuen Kurzzeittherapie | Psychotherapie |
| Vergütung der Beratung zur Organspende | Haus- und Kinderärzte |
Bis zum 31. Dezember 2026 lassen sich die betroffenen Gebührenordnungspositionen noch abrechnen. Das hat der Erweiterte Bewertungsausschuss am 25. August beschlossen (KBV). Die Pflicht zu fünf Stunden offener Sprechstunde in der Woche besteht auch ohne die Sondervergütung weiter.
Was weiter bezahlt wird, aber aus dem Budget
Viele Leistungen wurden bisher außerhalb des Budgets zu festen Preisen bezahlt, ohne Mengengrenze. Fachleute nennen das extrabudgetär. Ab 2027 gehören sie zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Das ist der Topf, den die Krankenkassen je KV-Bezirk für die ambulante Versorgung zahlen und den die Kassenärztliche Vereinigung über ihren Honorarverteilungsmaßstab an die Praxen verteilt.
Betroffen sind das ambulante Operieren, die Früherkennung von den U-Untersuchungen bei Kindern über Check-up und Hautkrebsscreening bis zur Mammographie und Schwangerschaftsvorsorge sowie die antrags- und genehmigungspflichtige Psychotherapie samt Sprechstunde und probatorischen Sitzungen. Welche Leistungen genau gemeint sind, steht im Beschluss des Bewertungsausschusses, auf den das Gesetz verweist.
Für diese Leistungen wird die Gesamtvergütung 2027 einmalig um das Volumen erhöht, das die Praxen 2025 damit abgerechnet haben. Mehr Leistung als damals wird danach nicht mehr zum festen Preis bezahlt. Wer Vorsorge oder Operationen ausweitet, bekommt den Zuwachs nur noch anteilig vergütet.
Härter trifft es die Fälle aus der Terminservicestelle, aus der Hausarztvermittlung und aus der offenen Sprechstunde. Auch sie wandern ins Budget, das dafür aber nicht erhöht wird. Zurück fließen nur die Beträge, um die das Budget für die offene Sprechstunde in den Jahren 2023 bis 2025 gekürzt worden war. Der Regierungsentwurf hatte noch einen Ausgleich für alle drei Fallgruppen vorgesehen, der Gesundheitsausschuss hat ihn auf die offene Sprechstunde beschränkt (Bundestags-Drucksache 21/7016).
Dazu kommt eine Bremse für drei Jahre. Die Gesamtvergütung darf 2027, 2028 und 2029 nur noch so stark wachsen wie die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten, abzüglich eines Prozentpunkts. Für 2027 haben sich KBV und Krankenkassen beim Orientierungswert, dem Preis eines Punktes im Einheitlichen Bewertungsmaßstab, auf ein Plus von 2,2 Prozent geeinigt (KBV).
Außerhalb des Budgets bleiben nur wenige Bereiche: die Substitutionsbehandlung, die kinder- und jugendpsychiatrische Grundversorgung, die nichtärztliche Dialyse und neue Leistungen in ihren ersten acht Quartalen. Für Psychotherapien, die am 31. Dezember 2026 genehmigt und noch nicht abgeschlossen sind, darf die KV das Honorar 2027 nicht begrenzen. Für Medizinische Versorgungszentren gilt all das genauso, eigene Regeln für MVZ enthält das Gesetz nicht.
Was das im Durchschnitt für eine Praxis bedeutet
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung beziffert die Einsparung im ambulanten Bereich für 2027 auf rund 3 Milliarden Euro (KBV). Diese Zahl ist eine Berechnung der Interessenvertretung der Ärzteschaft und steht so nicht im Gesetz.
Die Bundesregierung setzt einzelne Posten in ihrer Gesetzesbegründung niedriger an. Für die Streichung der TSVG-Vergütung rechnet sie 2027 mit rund 1,3 Milliarden Euro (Bundestags-Drucksache 21/6130), die KBV mit 1,64 Milliarden Euro im Jahr.
Ein Rechenbeispiel macht die Größenordnung greifbar:
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Einsparung ambulant 2027 laut KBV | rund 3 Mrd. Euro |
| Praxen und MVZ in Deutschland (Stand 2024) | rund 103.600 |
| rechnerisch je Praxis und Jahr | rund 29.000 Euro |
| Rechnung des Zi je Praxis, Stand Regierungsentwurf | rund 24.000 Euro |
| durchschnittlicher Reinertrag einer Arztpraxis 2024 | 338.000 Euro |
Die Praxiszahl setzt sich aus 98.503 Praxen laut KBV-Gesundheitsdaten und den MVZ aus der MVZ-Statistik der KBV zusammen. Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) kam auf Basis des Regierungsentwurfs auf etwa 24.000 Euro weniger je Praxis.
Je nach Rechnung fehlen einer durchschnittlichen Praxis also 24.000 bis 29.000 Euro im Jahr. Das sind 7 bis 9 Prozent des Reinertrags, den das Statistische Bundesamt für 2024 ermittelt hat. Der Reinertrag ist der Überschuss der Einnahmen über die Aufwendungen und laut Bundesamt nicht mit dem Einkommen der Ärztinnen und Ärzte gleichzusetzen. Bei der Hälfte der Praxen liegt er unter 232.000 Euro, dort wiegt derselbe Betrag schwerer.
Der Durchschnitt verteilt sich sehr ungleich auf die Fächer. Das Zi hat die Kürzung je Vollzeitstelle berechnet, ebenfalls mit dem Stand des Regierungsentwurfs:
| Fachgruppe | weniger je Vollzeitstelle und Jahr |
|---|---|
| Radiologie | 67.728 Euro |
| HNO | 44.175 Euro |
| Innere Medizin, fachärztlich | 31.486 Euro |
| Neurologie | 25.825 Euro |
| Orthopädie | 22.841 Euro |
| Haut- und Geschlechtskrankheiten | 17.491 Euro |
| Psychologische Psychotherapie | 11.614 Euro |
| Hausärzte | 9.975 Euro |
| Augenheilkunde | 7.997 Euro |
| Frauenheilkunde | 7.832 Euro |
| Kinder- und Jugendmedizin | 7.205 Euro |
Was davon in Ihrer Praxis ankommt, entscheidet am Ende Ihre KV. Der Bewertungsausschuss muss bis zum 15. Februar 2027 Vorgaben für die Honorarverteilung machen, danach passen die KVen ihre Verteilungsmaßstäbe an. Alle Zahlen in diesem Abschnitt sind deshalb Schätzungen.
Was sich bis zum Jahresende noch ändern kann
Die Koalition will das Gesetz über Änderungsanträge zur Notfallreform an einigen Stellen nachbessern. Laut Deutschem Ärzteblatt geht es unter anderem um wieder extrabudgetär bezahlte Psychotherapie für Kinder und Jugendliche, für schwer psychisch Kranke und für dringliche Fälle. Auch ein Abschlag bei der Entbudgetierung der Haus- und Kinderärzte soll wieder entfallen. Der Bundestag soll Mitte Oktober abstimmen. Die TSVG-Zuschläge, die Hygienezuschläge, die ePA-Vergütung und das ambulante Operieren tauchen in den Berichten über die geplanten Änderungen nicht auf.
Für operierende Praxen kommt eine neue Regel hinzu. Bei bestimmten planbaren Eingriffen entfällt das Honorar, wenn vor der Operation kein Nachweis über eine eingeholte Zweitmeinung vorliegt. Welche Eingriffe das sind, legt der Gemeinsame Bundesausschuss erstmals bis zum 31. März 2027 fest, zunächst mindestens einen.
Wo die Praxis selbst ansetzen kann
Auf die Höhe der Kassenvergütung hat eine einzelne Praxis keinen Einfluss. Was sie beeinflussen kann, liegt fast vollständig in ihrer Kommunikation. Darauf würde ich mich 2027 konzentrieren, und deshalb rate ich, damit vor dem Jahreswechsel anzufangen.
Gut ein Viertel der Einnahmen einer Arztpraxis stammte 2024 aus Privatabrechnung, also von Privatversicherten, Beihilfeberechtigten und Selbstzahlenden (Statistisches Bundesamt). Diesen Teil berührt das Spargesetz nicht. Wer eine Privatsprechstunde oder Selbstzahlerleistungen anbietet, braucht dafür eine eigene Seite mit Ablauf, Kosten und Terminweg. Wie das aussieht, beschreibe ich in den Beiträgen Mehr Privatpatienten gewinnen mit Anzeigen und Anzeigen für Selbstzahlerleistungen und IGeL. Eine Grenze gilt für jede Kassenpraxis: Gesetzlich Versicherte darf sie nicht in die Privatbehandlung lenken.
Wenn ein Fall weniger einbringt, zählt jede Minute, die das Team am Telefon mit Fragen verbringt, die sich auch auf der Website oder in der Telefonansage beantworten ließen. Typisch sind Rezeptbestellungen, Sprechzeiten, Urlaubsvertretung und Nachfragen zu Befunden. Dafür gibt es die Telefonansage für Arztpraxen und das Umstellungspaket für Folgerezepte. Was KI dabei übernehmen darf und was nicht, beschreibe ich in der Rubrik KI in der Arztpraxis.
Was 2027 knapper wird, merken Patientinnen und Patienten an Wartezeiten und an Leistungen, die eine Praxis weniger anbietet. Eine Praxis, die das vorab auf ihrer Website und am Empfang erklärt, beugt Missverständnissen vor und damit auch Bewertungen, die aus enttäuschten Erwartungen entstehen.
Was Sie bis Dezember vorbereiten können
- Website prüfen: Steht irgendwo, dass homöopathische Mittel oder Cannabisblüten von der Kasse bezahlt werden? Seit dem 30. Juli 2026 stimmt das nicht mehr.
- Terminangaben prüfen: Wer 2027 weniger kurzfristige Termine anbieten wird, passt Aussagen wie „Termine meist innerhalb einer Woche“ rechtzeitig an.
- Selbstzahlerleistungen sichtbar machen: eine eigene Seite je Leistung mit Ablauf, Kosten und Terminweg, dazu passende Angaben im Google-Unternehmensprofil.
- Telefon entlasten: Ansage und Website so aufbauen, dass Fragen zu Rezepten, Sprechzeiten und Vertretung dort beantwortet werden.
- Team briefen: einen Satz festlegen, den alle am Empfang gleich sagen, wenn Patientinnen und Patienten nach den Änderungen fragen.
- Verteilungsmaßstab lesen: Ab Mitte Februar 2027 legen die KVen fest, wie sie das Budget verteilen. Erst die Fassung Ihrer KV zeigt, was die Änderungen für Ihre Praxis bedeuten.
Wie ich Praxen dabei begleite
Ich arbeite seit 2014 mit Arztpraxen an ihrer Kommunikation, von der Website über das Google-Unternehmensprofil bis zu Anzeigen, Telefonansage und Patienteninformation. Für 2027 gehe ich mit Praxen in einem ersten Gespräch durch, was das Spargesetz für ihr Fach bedeutet und wo die Praxis ansetzen kann. Danach entscheiden Sie, ob und was Sie umsetzen wollen.
Wenn Sie das für Ihre Praxis klären möchten, schreiben Sie mir über das Anfrageformular. Das Gespräch ist unverbindlich.
Dieser Beitrag beschreibt das Gesetz und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Abrechnungsberatung. Verbindliche Auskünfte zur Abrechnung gibt Ihre Kassenärztliche Vereinigung.
Quellen
- Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, 29.07.2026
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/6130, Gesetzentwurf der Bundesregierung, 26.05.2026
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/7016, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, 08.07.2026
- Bewertungsausschuss: Beschluss aus der 788. Sitzung zur Gesamtvergütung, 2026
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Spargesetz, Stand 27.08.2026
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: ePA-Vergütung noch bis Jahresende, erste EBM-Anpassungen infolge des Spargesetzes beschlossen, 27.08.2026
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Einigung bei den Finanzierungsverhandlungen, Orientierungswert steigt um 2,2 Prozent, 23.09.2026
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Praxen und Ärzte nach Praxisform, abgerufen am 03.10.2026
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Medizinische Versorgungszentren aktuell, Stichtag 31.12.2024
- Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung: Grafik des Monats April 2026, 30.04.2026
- Statistisches Bundesamt: Arztpraxen 2024, Einnahmen stiegen erstmals seit zwei Jahren wieder stärker als Aufwendungen, 23.07.2026
- Statistisches Bundesamt: Kostenstruktur bei Arzt-, Zahnarzt- und Psychotherapeutenpraxen im Zeitvergleich, abgerufen am 03.10.2026
- Deutsches Ärzteblatt: Änderungen am Spargesetz werden konkreter, 30.09.2026